Checkliste bei einer drohenden Baumfällung in Hamburg
Bäume erfüllen vielfältige wichtige Zwecke, die sie schützenswert machen. Für die Natur, Stadt und ihre Bewohner ist es daher immer ein Verlust, wenn man einen Baum fällen lassen muss. Um willkürliche und zerstörerische Rodungen zu unterbinden, gelten in Hamburg vielfältige Gesetze. Diese berühren nicht nur öffentliche Flächen, sondern auch Gärten. Um den Überblick bei einer notwendigen oder drohenden Baumfällung zu behalten, haben wir eine Checkliste mit allen relevanten Einflussfaktoren erstellt.
- Fällgenehmigung bei geschützten Bäumen
- Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen
- Sommerrodungsverbot und erlaubter Zeitraum
- Einhaltung vom Tier- und Artenschutz
- Baumstandort als planerisches Kriterium
Fällgenehmigung bei geschützten Bäumen
Ob Fällarbeiten rechtens sind, hängt von zahlreichen Aspekten ab. Für die Hansestadt stellt die Hamburger Baumschutzverordnung den primären Ansatzpunkt dar. Sie regelt, welche Bäume unter Schutz stehen und welche Maßnahmen an ihnen ergriffen werden dürfen. Mit dem Ziel, die Artenvielfalt zu fördern, Lebensräume zu bewahren und die Funktionsfähigkeit des hiesigen Naturhaushalts sicherzustellen.
Ein Verstoß gegen den Baumschutz kann zu hohen Bußgeldern führen. Insofern ist es nur mit einer behördlichen Fällgenehmigung möglich, einen geschützten Baum fällen zu lassen.
Geschützte Einzelbäume:
Der Baumschutz gilt für Bäume, die in einer Messhöhe von 130 cm über dem Boden einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen. Bei mehrstämmigen Bäumen muss der Umfang eines Stammes mindestens 50 cm betragen. Davon ausgenommen sind alle zur wirtschaftlichen Nutzung gepflanzten Bäume sowie alle Obstbäume, außer Walnussbäume und Esskastanien.
Geschützte Baumreihen und Baumgruppen:
Bei Baumreihen und Baumgruppen gilt ein anderes Mindestmaß. Und zwar dann, wenn sich die Baumkronen von mindestens drei nah beieinander stehender Bäume berühren. Weist einer dieser Bäume einen Stammumfang ab 50 cm auf, greift der Schutz. Er gilt nicht für die Bäume der Gruppe oder Reihe, die einen Stammumfang unter 30 cm haben.
In § 5 „Freigestellte Maßnahmen“ und § 6 „Ausnahmen im Einzelfall, Verfahren“ beschreibt die Baumschutzverordnung diverse Gründe für eine Baumfällung bei geschützten Gehölzen. Dafür sind unter anderem folgende Umstände relevant:
- Vom Baum geht eine akute Gefahr für sein Umfeld aus
- Der Baum ist bereits abgestorben oder umgestürzt
- Seine Verkehrssicherheit ist anderweitig nicht wiederherstellbar
- Er stellt eine unzumutbare Beschränkung für Bauvorhaben dar
- Die zulässige Grundstücksnutzung wird erheblich eingeschränkt
Die Antragsstellung setzt eine fundierte Begründung der Fällarbeiten voraus. Deshalb wird sie in der Regel von einem Fachbetrieb übernommen, der über das notwendige Know-how verfügt.
Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen
Eine genehmigungspflichtige Baumfällung ist oft mit Ersatzpflanzungen oder einer Ausgleichszahlung an die Stadt Hamburg verbunden. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur Kompensation des ökologischen Verlustes, welche in der Baumschutzverordnung geregelt und vom Antragssteller getragen werden müssen. Die Ersatzpflanzung wird entweder auf dem Grundstück oder in der Nähe durchgeführt. Ist dies nicht möglich, muss eine Ausgleichszahlung entrichtet werden. Deren Höhe bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten, welche durch die Ersatzpflanzung, der nötigen Flächenbereitstellung und der Baumpflege anfallen würden.
Sommerrodungsverbot und erlaubter Zeitraum
Auch, wenn man ein ungeschützter Baum gefällt werden muss, gilt es bestimmte Vorgaben einzuhalten. Hier ist der Zeitraum der geplanten Arbeiten ein weiterer Aspekt. Dazu besagt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG):
„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (…)“
Das Sommerrodungsverbot gilt vom 01. März bis zum 30. September. In diesen Monaten muss – unabhängig vom Schutzstatus des jeweiligen Baumes – ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Auch im erlaubten Zeitraum für Fällarbeiten zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar darf man nicht nach Belieben handeln. Es müssen weiterhin die Hamburger Baumschutzverordnung sowie der Artenschutz berücksichtigt werden, um eine sichere und rechtskonforme Baumfällung zu gewährleisten.
Einhaltung vom Tier- und Artenschutz
Bäume bieten der Tierwelt sichere Lebensräume. Um diese zu bewahren, zählt der Tier- und Artenschutz zum Bundesnaturschutzgesetz. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bedeutet: Wenn sich bewohnte Nester, Höhlen oder andere Ruhestätten im Baum befinden, dürfen sie nicht entfernt werden. Sofern der Baum gefällt werden muss, ist im Voraus eine zusätzliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen. Diese kann mit weiteren Auflagen, beispielsweise einer Umsiedlung, verbunden sein.
Baumstandort als planerisches Kriterium
Abschließend spielt der Baumstandort eine entscheidende Rolle. Einerseits, was die relevanten Gesetze betrifft: So können für öffentliche Anlagen andere Voraussetzungen gelten als für private Gärten. Die Art und Lage des Grundstücks bestimmt auch darüber, welche Behörden in Hamburg für etwaige Genehmigungen zuständig sind.
Der Baum selbst als auch sein direktes Umfeld bestimmen wiederum darüber, wie die Arbeiten umgesetzt werden können. Bei eingeschränkten Platzverhältnissen bietet sich die Fällung mittels Seilklettertechnik (SKT) an. Steht ausreichend Raum zur Verfügung, kann man den Baum an einem Stück fällen. Vorausgesetzt, dass weder Dinge noch Personen zu Schaden kommen können und der Bereich ausreichend abgesichert wird.
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