Wichtige Vorgaben bei einer Baumfällung in Berlin
Axt in die Hand nehmen und einfach loshacken? Keineswegs: Für eine sichere und rechtskonforme Baumfällung müssen sich Eigentümer in Berlin an Vorgaben halten. Anders als bei bestimmten Maßnahmen der Baumpflege, beispielsweise dem Formschnitt, handelt es sich bei Fällarbeiten um Eingriffe, die gesetzlich geregelt sind. Auch dann, wenn sie im eigenen Garten durchgeführt werden. Je nach Ausmaß kann ein Verstoß mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Zur Vermeidung von Schäden und Unfällen müssen auch sicherheitsbedingte Kriterien eingehalten werden. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Informationen zusammengetragen, wenn Sie einen Baum fällen lassen möchten.
- Grundsätze der Berliner Baumschutzverordnung
- Verbotene Zeiträume im Bundesnaturschutzgesetz
- Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen
- Begutachtung und Genehmigung für Baumfällarbeiten
Grundsätze der Berliner Baumschutzverordnung
Egal, an welchem Standort ein Baum steht, ist er immer Teil eines größeren Ökosystems. Als solcher erfüllt er verschiedene Zwecke, die zu einer besseren Lebensqualität für Mensch und Tier beitragen. Sofern es nicht anders möglich ist, sollten Baumfällarbeiten zur Sicherung der städtischen Bestände vermieden werden. Auch aus diesem Grund wurde die Hamburger Baumschutzverordnung als erste ihrer Art erlassen. Sie sollte als Beispiel für den Baumschutz in weiteren Städten und Gemeinden in ganz Deutschland dienen.
So auch für die Hauptstadt: Seit dem Jahr 1982 gibt die Baumschutzverordnung von Berlin (BaumSchVO) Auskunft über geschützte Bäume, nimmt Eigentümer in die Pflicht und stellt besondere Anforderungen an die Baumfällung. Gemäß ihrer aktuellen Fassung stehen folgende Bäume unter Schutz:
- Sämtliche Laubbäume (ausgenommen Obstbäume)
- Die Obstbäume Türkische Baumhasel (Corylus colurna) und Walnuss (Juglans regia)
- Unter den Nadelgehölzen nur die Waldkiefer (Pinus sylvestris)
Voraussetzung für den Baumschutz ist, dass das Gehölz einen Stammumfang von mindestens 80 cm in einer Messhöhe von 130 cm erreicht. Bei mehrstämmigen Bäumen muss einer der Stämme einen Umfang von 50 cm erreichen. Für die Baumfällung von geschützten Bäumen sieht die Baumschutzverordnung von Berlin unter gewissen Umständen Ausnahmen vor. Bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde müssen triftige Gründe im Formular angegeben werden. Darunter eine nicht wiederherstellbare Verkehrssicherheit des Baumes, der Verlust seiner ökologischen Funktion oder, wenn er die zulässige Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt.
Bäume, die man demzufolge ohne Genehmigung fällen lassen darf, sind alle Nadelbäume (ausschließlich der Waldkiefer), alle Obstbäume (ausschließlich Türkische Baumhasel und Walnuss) sowie Laubbäume mit einem kleineren Stammumfang als das vorgegebene Mindestmaß in 130 cm Messhöhe. Letzteres jedoch nur, sofern sie keine Ersatzpflanzung oder nicht Teil eines Landschafts- oder Bebauungsplans sind.
Verbotene Zeiträume im Bundesnaturschutzgesetz
Zusätzlich zu den kommunalen Baumschutzsatzungen gilt auf nationaler Ebene das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Vielen Gartenbesitzern dürfte das darin verankerte Sommerrodungsverbot bekannt sein, welches auch bei Baumfällungen an bestimmten Standorten in Berlin zum Tragen kommen kann. Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume zwischen dem 01. März und dem 30. September fällen zu lassen. Diese Regelung bezieht sich auf Bäume, die „außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen“. Steht der Baum demnach innerhalb einer gärtnerisch genutzten Grundfläche – sprich einem Garten – gilt dieser Zeitraum nicht.
Hinsichtlich kommunaler Regelungen zur Baumfällung war es in einer früheren Fassung des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) verboten, Bäume in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen. Diese Passage ist in der aktuellen Fassung nicht mehr enthalten. Dennoch muss der Artenschutz eingehalten werden. So muss auch in Gärten bei der Vorbereitung einer Baumfällung sichergestellt werden, dass die Gehölze nicht als Brut- und Nistplatz durch Tiere genutzt werden.
Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen
Bestimmte Bäume können als Naturdenkmale ausgewiesen werden. Entweder, weil sie eine historische, wissenschaftliche oder landeskundliche Bedeutung haben. Oder auch, weil sie durch ihre Seltenheit, Schönheit oder Eigenart eine höhere Stellung erreichen. Diese Bäume werden in besonderem Maße durch die Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen geschützt. Nach aktuellem Stand gibt es 638 Bäume in Berlin, die als Naturdenkmale klassifiziert und damit vor Baumfällungen geschützt sind.
Wichtig: Nicht nur Baumfällarbeiten, sondern auch weitere Maßnahmen der Baumpflege sind bei Naturdenkmalen genehmigungspflichtig und müssen durch qualifizierte Fachbetriebe durchgeführt werden.
Während sie im Vergleich zum restlichen Baumbestand relativ selten sind, sind Naturdenkmale durch die Bild- und Schrifttafeln zu erkennen, welche auf deren Schutz hinweisen. Genau wie bei Bäumen, welche unter die Baumschutzverordnung fallen, bedarf es bei Naturdenkmalen einer behördlichen Genehmigung. Die dazugehörige Begründung beruht in der Regel auf einem Baumgutachten, aus dem sich die Notwendigkeit einer Baumfällung ergeben kann.
Begutachtung und Genehmigung für Baumfällarbeiten
Einer der primären Gründe für Baumfällungen an geschützten Bäumen ist die Verkehrssicherheit. Als Eigentümer muss man in zumutbarem Maße dafür sorgen, dass keine Gefahr vom Baum ausgeht – sei es durch Brüche, Entwurzelung und mehr. Bestehen Zweifel an der Verkehrssicherheit oder sieht man ungewöhnliche Veränderungen an Baum, ist schnelles Handeln gefragt. Um rechtliche sowie sicherheitsbedingte Anforderungen einzuhalten, ist es immer ratsam, sich die Unterstützung von einem Fachbetrieb für Baumfällarbeiten in Ihrer Nähe einzuholen. Im ersten Schritt wird der Baumzustand durch die Fachkräfte untersucht, um die richtigen Maßnahmen abzuleiten.
Die Stand- und Bruchsicherheit eines Baumes hängt maßgeblich von dessen Vitalität ab. Aufgrund langer Dürreperioden, mangelnder Bewässerung und Hitze kommt es immer häufiger dazu, dass die Baumvitalität auf Dauer abnimmt. Das Alter spielt ebenso eine Rolle. In Berlin wurden viele Stadtbäume in der Nachkriegszeit gepflanzt, sodass eine Baumfällung auch wegen eines natürlichen Baumtodes erforderlich sein kann.
Wenn eine Sichtkontrolle zur Beurteilung des Baumzustandes nicht ausreicht, muss ein Baumgutachten durchgeführt werden. Dabei kommen technische Untersuchungsverfahren zum Einsatz, die in das Innere des Baumes blicken lassen. Stellt sich heraus, dass ein geschützter Baum nicht gerettet werden kann, dienen die Ergebnisse des Baumgutachtens als Grundlage für den Fällantrag bei den Unteren Naturschutzbehörden. Je nach Ausmaß und Aufwand reicht die Verwaltungsgebühr für die Ausnahmegenehmigung von 45,00 bis zu 760,00 Euro. Der Bescheid geht oft mit einer verpflichtenden Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung einher.
Sicherheit hat höchste Priorität. Damit weder Sie, Ihr Grundstück noch darauf befindliche Anlagen zu Schaden kommen, sollte die anschließende Baumfällung ebenfalls durch Profis umgesetzt werden. Gerade in kleineren Gärten kommt es auf ein sorgfältiges Vorgehen an. Bei eingeschränkten Platzverhältnissen hat sich die Abtragung mittels Seilklettertechnik und Rigging als sichere Lösung etabliert. Statt den Baum an einem Stück fällen zu lassen, werden die Baumteile einzeln abgetrennt und herabgeseilt. Mit einer Stubbenfräse wird der verbleibende Baumstumpf entfernt, sodass Ihr Garten restlos und ordentlich hinterlassen wird.
Was finde ich hier?
Hier finden Sie Wissenswertes und Tipps Rund um die Themen Baum und Garten sowie auch den passenden Fachbetrieb für Baumarbeiten oder Garten- und Landschaftsbau in Ihrer Nähe.