Der letzte Tag im Februar: das Ende der Baumfällarbeiten
Während die Tage länger und wärmer werden, erwacht die Natur wieder zu neuem Leben. Dabei naht nicht nur das Ende des kühlen Winters, sondern auch der Umsetzung von Baumfällungen. Anders als bei Maßnahmen der Baumpflege wie dem Form- und Pflegeschnitt an Bäumen stellt die Gesetzgebung bestimmte Anforderungen an Baumfällarbeiten. Insbesondere, wenn es um den Zeitraum geht. Während das Bundesnaturschutzgesetz mitsamt Artenschutz auf nationaler Ebene greift, müssen auch die kommunalen Baumschutzverordnungen beachtet werden, wenn man einen Baum fällen möchte.
- Wann sind Baumfällarbeiten verboten?
- Der Artenschutz: Flora und Fauna im Einklang
- Regelungen kommunaler Baumschutzverordnungen
- Baumfällung: Ausnahmen innerhalb der Schonzeit
- Baumeigentümer stehen in der Verkehrssicherungspflicht
Wann sind Baumfällarbeiten verboten?
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat das übergeordnete Ziel, die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft zu fördern. Maßnahmen wie die Baumfällung unterliegen daher besonderen Vorschriften. Gemäß § 39 BNatSchG sind Baumfällarbeiten in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten. Darüber hinaus gilt das Verbot auch außerhalb dieses Zeitraums, wenn Vögel zwischen dem 01. Oktober und dem letzten Tag im Februar im Baum nisten. Im Übrigen sind tiefgreifende Baumpflegearbeiten wie Baumschnitte, die über einen reinen Form- und Pflegeschnitt hinausgehen, in der siebenmonatigen Schonzeit ebenfalls untersagt. Hintergrund ist, dass im Frühling und Sommer die Entwicklung der Bäume innerhalb der Vegetationsperiode sichergestellt werden soll. Ein weiterer Grund ist der Schutz des Brutverhaltens wild lebender Vögel.
Der Artenschutz: Flora und Fauna im Einklang
Eine Baumfällung stellt einen unumkehrbaren Eingriff in die Natur dar. Dementsprechend sollte diese Maßnahme stets mit großem Bedacht ausgeführt werden. Sei es in der Stadt oder in ländlichen Gebieten: Jedes Ökosystem ist ein Geflecht aus komplexen Beziehungen zwischen zahlreichen Pflanzen und Tieren. Bereits kleine Veränderungen können große Folgen mit sich führen. Im Sinne des Artenschutzes ist es demnach verboten, bestehende Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wild lebenden Tieren zu zerstören. Demnach muss bei Baumfällarbeiten – egal zu welcher Zeit – sichergestellt werden, dass der Baum weder von Vögeln, Fledermäusen noch von anderen geschützten Tierarten bewohnt wird. Hier kann es notwendig sein, einen Artenschutzbeauftragten hinzuzuziehen, um die jeweilige Situation richtig einzuordnen.
Regelungen kommunaler Baumschutzverordnungen
Eine vitale Umwelt lebt von einer gesunden Artenvielfalt. Deshalb sind nicht nur Tiere, sondern auch bestimmte Pflanzen geschützt – darunter auch Bäume. Zwar ist es zwischen dem 01. Oktober und dem letzten Tag im Februar generell erlaubt, Bäume zu fällen, jedoch müssen die kommunalen Baumschutzverordnungen eingehalten werden. Weil sich die Bestimmungen im Baumschutz von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden, müssen sich Baumbesitzer bei den örtlichen Behörden informieren. Häufig werden der Stammumfang, die Baumart und die jeweilige Funktion des Baumes (beispielsweise bei Ersatzpflanzungen) als entscheidende Kriterien gelistet. Möchte man Baumfällarbeiten an einem Gehölz durchführen, das unter Baumschutz steht, muss zunächst eine behördliche Genehmigung eingeholt werden.
Baumfällung: Ausnahmen innerhalb der Schonzeit
In Summe bilden das Bundesnaturschutzgesetz, der Artenschutz sowie der Baumschutz einen Rahmen, der konkrete Vorgaben an den Umgang mit Bäumen stellt. Nichtdestotrotz kann es triftige Gründe für Baumfällungen geben, die sich außerhalb dieses Rahmens bewegen. Beispielsweise kann ein Baum, der eigentlich unter Schutz steht, auch während der Schonzeit gefällt werden. Insbesondere dann, wenn er eine Gefahr für seine Umgebung darstellt. Ein solcher Zustand kann unter anderem durch folgende Faktoren begründet sein:
- mechanische Beschädigungen
- extreme Fehlentwicklungen
- Krankheiten und Schädlinge
- morsches Stammholz
- Absterben des Baumes
Ob ein Baum eine Gefahr darstellt, sollte von qualifizierten Fachkräften im Zuge der Baumpflege ermittelt werden. Stellt sich bei einer eingehenden Untersuchung heraus, dass die Stand- und Bruchsicherheit nicht gewährleistet werden kann, sind Baumfällarbeiten die letzte Lösung. Weil die Baumeigentümer unter Beweispflicht stehen, sollte im Voraus ein Baumgutachten erstellt werden, welches als argumentative Grundlage für die Ausnahmegenehmigung dient. Erst nachdem sie von der zuständigen Behörde erteilt wurde, können die Maßnahmen umgesetzt werden.
Baumeigentümer stehen in der Verkehrssicherungspflicht
Baumeigentümer zu sein bringt zahlreiche Pflichten mit sich. Neben der Einhaltung von Verordnungen wie dem Baumschutz muss auch die Verkehrssicherungspflicht erfüllt werden. Wird zum Beispiel eine Person durch einen abgebrochenen Ast verletzt oder das Eigentum Dritter beschädigt, haften die Eigentümer für ihren Baumbestand. Eine professionelle Baumkontrolle ist zwar nicht verpflichtend – jedoch kann die Dokumentation im Ernstfall als Beweis dafür dienen, dass alle zumutbaren Maßnahmen für einen sicheren Erhalt getroffen wurden. Genau wie im Rest des Jahres ist die artgerechte Baumpflege im Winter wichtig, um eine gesunde Entwicklung zu fördern und vermeidbare Baumfällungen abzuwenden.
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